Neu für Mitglieder des BIV NRW: ARGE-Musterformulare

26

Apr

2021

Die Mitgliedsunternehmen der Bauindustrie NRW können sich über einen neuen Service freuen: Sie erhalten die neuen ARGE-Musterformulare in einer speziell vom BWI-Bau aufbereiteten Version und ergänzt durch ein Schulungsbeispiel. Die Formeln für die Berechnungen sind eingefügt und die Tabellen sind nicht geschützt, so dass die Anwender nicht nur die Funktionsweise einer ARGE besser nachvollziehen können, […]

ebodenmueller 08:37

Die Mitgliedsunternehmen der Bauindustrie NRW können sich über einen neuen Service freuen:

Sie erhalten die neuen ARGE-Musterformulare in einer speziell vom BWI-Bau aufbereiteten Version und ergänzt durch ein Schulungsbeispiel. Die Formeln für die Berechnungen sind eingefügt und die Tabellen sind nicht geschützt, so dass die Anwender nicht nur die Funktionsweise einer ARGE besser nachvollziehen können, sondern auch die Berechnungen in den Formeln oder die Verbuchung einzelner Belege. Die Belege können darüber hinaus in einer Übersicht aufgerufen werden. Es ist auch möglich, eigene Beispielbuchungen einzufügen, bis hin zur Darstellung eines Zwischenabschlusses. Ganz nebenbei führt diese Unterlage auch zu einer Optimierung von Excel-Kenntnissen.

Das BWI-Bau trifft in der Praxis häufig Situationen an, in denen selbst erfahrene Buchhalter*innen durch den Einsatz von Software die eigentliche Buchungssystematik nicht mehr vollständig vor Augen haben. Genau dort setzt die neue Arbeitshilfe an:
In der Excel®-Datei sind Buchungsjournale enthalten, die genau zeigen, wie Buchungen sich auswirken. Zudem können die Anwender einzelne Geschäftsvorfälle anwählen und schauen, wie sich die Buchung in Ergebnisübersicht, Vermögensübersicht etc. niederschlägt. Insgesamt nähern sich die Auswertungen den Ansichten in einem „normalen“ Abschluss.

Die Formulare berücksichtigen auch aktuelle Entwicklungen in Bezug auf die Notwendigkeit, eine sog. „mittelbare“ GoB-Konformität einhalten zu müssen. Dies bedeutet: Auch wenn eine ARGE meist nicht buchführungspflichtig ist, so muss dennoch bei der Übernahme von Ergebnissen in handelsrechtliche oder steuerrechtliche Jahresabschlüsse eine GoB-Konformität des Ergebnisses vorliegen. Gleiches gilt bei einer Konsolidierung im Konzern. Im Ergebnis darf es hier keine wesentliche Abweichung zu einem „normalen“ Projekt in einem einzelnen Bauunternehmen geben. Das Vorsichtsprinzip gilt weiterhin!

Durch die Kooperation in einer ARGE werden zwar Risiken ausgeräumt, grundlegende Änderungen in der Bewertung ergeben sich allerdings nicht. Beispiel: Durch die ARGE kann ggf. ein Schaden schneller und besser behoben werden, das Risiko, am Ende in Regress genommen zu werden, sinkt ggf. von 40 auf 30 %. Wenn zuvor eine Rückstellung gebildet wurde, so ändert sich in diesem Fall an der Höhe trotzdem nichts. Das Imparitätsprinzip schlägt auch hier zu Buche. Die ARGE ist somit kein „Turbolader“ für die Gewinnrealisierung.
Die Aufteilung zwischen Kaufmännischer und Technischer Geschäftsführung erschwert zudem ggf. die Prognosen in einem Bauprojekt. Am Ende muss klar sein, dass unabhängig von der handelsrechtlichen Betrachtung vorgezogene Gewinne eine Bürde sein können, denn: Die Gewinne von heute sind im Zweifel die Verluste und Auftragsbedarfe von morgen.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an: Dipl.-Kfm. Sascha Wiehager, CISA (s.wiehager@bwi-bau.de)

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