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Aktuelles vom 100 Jahre VOB – Rechtssicherheit für die deutsche Bauwirtschaft, auch in schwierigen Zeiten

VOB verschiedener Jahrgänge Grundlegende Reformen führten in den vergangenen Jahren zu überarbeiteten Fassungen. Foto: BWI-Bau

Im Jahr 2026 blickt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) auf ein volles Jahrhundert zurück. Seit ihrer Erstveröffentlichung am 6. Mai 1926 entwickelte sich die VOB zum zentralen Regelwerk für Bauverträge in Deutschland. Die Motivation für ihre Entstehung und kontinuierliche Weiterentwicklung folgt in erster Linie aus den wirtschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Bauwirtschaft aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und technischen Umbrüche des 20. und 21. Jahrhunderts stellen musste.

Dieser Beitrag zeichnet die Entstehung, die wichtigsten Meilensteine und die heutige Bedeutung der VOB nach.

Ein Regelwerk im Wandel der Zeiten

Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs befand sich die deutsche Bauwirtschaft in einer tiefen Krise. Insbesondere fehlte es für öffentliche Bauvorhaben an einheitlichen Vergabeverfahren. Zwar gab es bereits vor dem Krieg seit dem 19. Jahrhundert Vergaberichtlinien und -regeln, die sich aber in den Regierungsbezirken der Länder teils erheblich unterschieden. Hinzu kamen, insbesondere in den nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich turbulenten Jahren nach dem Ersten Weltkrieg, gerade auch bei öffentlichen Bauaufträgen, Schwierigkeiten durch Inflation und Materialknappheit. Korruption, willkürliche Auftragsvergabe und unklare Vertragsbedingungen waren an der Tagesordnung.

Um diese Probleme systematisch anzugehen, wurde aufgrund einer gemeinsamen Initiative des Reichstags 1921 der Reichsverdingungsausschuss (RVA) gegründet. Ein unter Leitung der Reichsbauverwaltung paritätisch besetztes Gremium aus Vertretern der Länderverwaltungen, der Städte, der Wirtschaft und der Gewerkschaften mit dem Auftrag, einheitlicher Regeln für die Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen zu erarbeiten.

Die erste VOB 1926

Am 6. Mai 1926 wurde die erste Fassung der VOB unter dem Titel „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ beschlossen – unmittelbar mit ihrer bis heute fortbestehenden Gliederung:

Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN-Normen)

Dieses Grundprinzip – Vergabe, Vertrag und Technik in einem Gesamtwerk zu vereinen – erwies sich als so tragfähig, dass es bis heute beibehalten wird.

Nichts bleibt so wie es entstand: 100 Jahre Veränderung und stetige Entwicklung

In den einhundert Jahren seit ihrer ersten Fassung wurde die VOB mehrfach und aus verschiedenen Gründen geändert.

Eine maßgeblich aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse in der nationalsozialistischen Diktatur veranlasste Änderung erfolgte 1936.

Nach dem Zweiten Weltkrieg musste das Regelwerk für den Wiederaufbau neu aufgestellt werden. Die erste Nachkriegsausgabe erschien drei Jahre nach Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1952.

Bis zur deutschen Wiedervereinigung erfolgten Änderungen meist im technischen Regelwerk der VOB/C, Aber auch die übrigen Teile unterlagen Anpassungen, um die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen zu können. 1973 erfolgte eine grundlegende Modernisierung des Regelwerks. Seit der Jahrtausendwende machen sich die Einflüsse des Europarechts auch in der VOB bemerkbar. Insbesondere die Vorgaben des europäischen Vergaberechts, aber auch die Änderungen im nationalen Zivilrecht, wie etwa das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene “Schuldrechtsmodernisierungsgesetz”, machten 2002 und 2016 weitere grundlegende Reformen sowie 2006, 2009, 2012, und 2019 weitere Anpassungen und Überarbeitungen erforderlich, bevor am 25. September 2023, die aktuelle, seit dem 14. Februar 2024 anzuwendende Fassung der Gesamtausgabe erschien.


So stellten die Entwicklungen im Europarecht neue Anforderungen an Transparenz und Nichtdiskriminierung. Die Anpassung an die EU-Vergaberichtlinien führten zur Unterteilung der VOB/A in einen nationalen Abschnitt (“Unterschwellenbereich“, ohne das Erfordernis europaweiter Vergabeverfahren) und einen EU-Abschnitt ("Oberschwellenbereich" für europaweite Vergabeverfahren.)
Stets wurde jedoch die seit 1926 bewährte Struktur der drei einzelnen Teile beibehalten.

Umbenennung 2002

Die Bezeichnung “Verdingungsordnung” galt zunehmend als veraltet. Gesucht wurde ein modernerer Name, der den doppelten Regelungsgegenstand (Vergabe und Vertrag) deutlicher zum Ausdruck bringen sollte. Mit der Ausgabe 2002 erfolgte deshalb die Umbenennung in “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen”.


Beteiligte Institutionen und Akteure

Das 1947 als “Nachfolger” des Reichsverdingungsausschusses gegründete Gremium wurde “Deutscher Verdingungsausschuss” benannt. Im Jahr 2000 benannte es sich um in “Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)”.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein und organisatorisch beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) angesiedelt. Er arbeitet, wie bereits vor 100 Jahren der Reichsverdingungsausschuss, nach dem Paritätsprinzip.'

Im DVA vertretene Institutionen sind:

Auf Auftraggeberseite:
• Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)
• Bundesministerium für Verkehr (BMV)
• Vertretungen der 16 Bundesländer
• Kommunale Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund)
• Deutsche Bahn AG und andere öffentliche Auftraggeber


Auf Auftragnehmerseite:
• Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB)
• Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)
• Weitere branchenspezifische Fachverbände

Daneben wirkt, insbesondere für die ATV-DIN-Normen der VOB/C, das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) im Ausschuss mit.

Auch am 100. Geburtstag noch von praktischer Bedeutung

Die VOB ist zwar kein Gesetz, sondern ein privat erarbeitetes Regelwerk, das im Rahmen der Vertragsautonomie neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen das Verhältnis zwischen den am Bau Beteiligten vertraglich regelt.

Auch wenn sie seit Anfang 2018 in einem komplexen Wechselverhältnis mit dem BGB-Bauvertragsrecht steht, dessen Austarieren auch nach acht Jahren noch immer Gegenstand von Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Forschung ist, schafft sie Rechtssicherheit durch standardisierte Vertragsbedingungen und die auf der paritätischen Entstehung gründenden Akzeptanz beider Marktseiten.

Die VOB behält nach wie vor für die Praxis eine besondere Stellung, denn öffentliche Auftraggeber sind über das Haushaltsrecht und Vergabevorschriften zu ihrer Anwendung verpflichtet. Private Auftraggeber können die Geltung der VOB/B weiterhin vertraglich vereinbaren und die Normen der VOB/C sind weitgehend identisch den anerkannten Regeln der Technik und definieren technische Standards für nahezu alle Gewerke.

Wird die VOB auch in der Zukunft noch eine Rolle spielen?
Wie schon in den vergangenen einhundert Jahren, wird sich die VOB auch in den kommenden Jahren neuen Herausforderungen stellen und inhaltlichen Anpassungen unterziehen müssen.
An erster Stelle wird die Digitalisierung in Form von BIM (Building Information Modeling) und digitale Vergabeverfahren Einfluss sowohl auf die technischen Regeln als auch auf die Vergabe- und Abrechnungsbedingungen haben. Nicht nur die Weiterentwicklungen des Bauvertragsrechts im BGB, sondern auch die fortschreitende europäische Integration des Vergaberechts werden sich ebenfalls auf die VOB auswirken. Der Aspekt des nachhaltigen Bauens und die fortschreitende Berücksichtigung ökologischer Kriterien, insbesondere in der Energiebilanz, werden künftig ebenfalls stärker zu berücksichtigen sein.
Schließlich wird auch der demographische Wandel und der damit einhergehende Fachkräftemangel, sowohl bei den öffentlichen Auftraggebern als auch auf der Unternehmerseite, dazu führen, dass die Vereinfachung und die Praxistauglichkeit der Regelungen mehr in den Fokus rücken.

Fazit
100 Jahre VOB – das sind 100 Jahre Partnerschaft, Standardisierung und Verlässlichkeit in der deutschen Bauwirtschaft.
Angesichts der sich verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen und der rasant fortschreitenden Digitalisierung steht die VOB 100 Jahre nach ihrer Erstausgabe vor einer großen Aufgabe. Sie muss den Spagat zwischen Kontinuität und Erneuerung durch zukunftsorientierte Anpassungen bewältigen.
Die vergangenen zehn Jahrzehnte zeigen, ein Regelwerk bleibt dann relevant, wenn es sich kontinuierlich weiterentwickelt, ohne seine Grundprinzipien aufzugeben.

Hinweis: Schulungsangebote des BWI-Bau zur VOB finden Sie unter Termineunter dem Stichwort VOB.

Autorin:
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirt. Ing. Petra Vaut
Ressortleiterin Baurecht / Berichtswesen
T : +49 211 6703-296
E : p.vaut@bwi-bau.de

Ansprechpartnerin

 Ina Schwerdtfeger
Ina Schwerdtfeger

Informationsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit
BWI-Bau GmbH Institut der Bauwirtschaft