Aktuelles vom BWI-Bau-Seminar zur Bewertung unfertiger Leistungen
Unfertige Leistung - Präzision ist geboten
Die Bewertung unfertiger Leistungen ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses relevant. Der Jahresabschluss informiert Stake- und Shareholder über die wirtschaftliche Situation des Bauunternehmens. Zudem sichert eine gute unterjährige Abbildung der unfertigen Leistung die Berechenbarkeit von Zahlungsströmen und ermöglicht einen Abgleich mit abgerechneten und noch abzurechnenden Leistungen.
Grundsätzlich sind unfertige Leistungen als Teil der Vorräte zu Herstellungskosten zu bewerten. Es handelt sich um Vermögensgegenstände im Aufbau. Die Herstellung und die Anschaffung werden über den Buchungssatz ‘Unfertige Leistungen an Bestandsveränderung’ besteuerungstechnisch auf eine Ebene gehoben.
Zur Abgrenzung Forderungen / Unfertige Leistungen
Unfertig sind Leistungen, die noch nicht schlussgerechnet werden können, weil die Leistungen entweder noch nicht abgeschlossen sind oder weil der Kunde die Abnahme verweigert. An dieser Stelle wird es schwierig. Denn es existiert gerade umsatzsteuerlich auch noch etwas “dazwischen”.
Die Forderung ist aus bauvertraglichen und steuerlichen Erwägungen klar von der unfertigen Leistung abzugrenzen, Beispiel: Nach VOB/B können […] “[i]n sich abgeschlossene Teile der Leistungen” abgenommen und damit auch (teil-)schlussgerechnet werden. Hinzu kommt, dass es im Steuerrecht nicht unbedingt auf die bauvertragliche Abnahme ankommt, sondern auf die “faktische Abnahme” (vgl. Umsatzsteuermerkblatt). Diese kann schon durch die umfängliche Nutzung einer Sache vorliegen[1]. Solche Fälle kommen in der Praxis leider regelmäßig vor und können die Bauunternehmen gerade liquiditätstechnisch betrachtet, stark belasten. Hohe Summen können zu erheblichen Tax-Compliance-Problemen führen. Letztendlich kommt es nicht auf eine Schlussrechnung an, um z. B. in der sog. umsatzsteuerrechtlichen Sollversteuerung zu “landen”.
Für Vermögenswerte gilt: Bereits eingetretene und in Zukunft vermutlich eintretende Verluste müssen in bestimmten Grenzen berücksichtigt werden. Daher ist jede einzelne Baustelle zu betrachten (Grundsatz der Einzelbewertung). Wichtig sind fundierte Prognosen durch eine gute Arbeitskalkulation.
Zum Vorgehen bei Nachträgen
Nicht abgenommene Leistungen, die über Nachträge angeboten wurden, sind ebenfalls (zumindest ggf. in Teilen) als unfertige Leistungen zu bilanzieren.
Herausfordernd: Bei der Bilanzierung von Nachträgen im HGB mangelt es an klaren Definitionen im Handels- und Steuerrecht. Daher können ggf. Anleihen beim IFRS 15 weiterhelfen, selbst wenn (noch) keine verpflichtende/alternative Nutzung der IFRS im Einzelabschluss vorgegeben ist.
Einfluss von Bauverträgen auf die Bewertung.
Die jeweiligen Bauverträge sind zu berücksichtigen; bei öffentlichen Auftraggebern gelten vorrangig die VOB/B. Auch die Rechtsprechung ist zu beachten. Die Abrechnungs- und Kostensituation ist zu klären und zu bewerten. Eine erhebliche Frage ist die Bestimmung der Baustellengemeinkosten und der allgemeinen Geschäftskosten. Die Einordnung kann im Nachtragsfall zu erheblichen Streitpotentialen führen. Daher ist es sinnvoll die einschlägige Kommentierung zu beachten.
Bauvertrag, Bilanz und GuV
In Bezug auf die handelsrechtliche Sicht gilt: Verwaltungskosten i. S. des HGB (§ 255 II HGB) und AGK (diese enthalten u. a. Vertriebskosten) sind zu unterscheiden.
Zudem sind Baustellengemeinkosten handelsrechtlich meist Fertigungseinzelkosten bzw. Fertigungsgemeinkosten. Diese Kosten sind verpflichtend bei der Bewertung unfertiger Leistungen / Bestandsveränderungen in der Bilanz / GuV einzubeziehen.
Trotz fehlender Deckungsgleichheit von Baubetriebsbuchhaltung und Finanzbuchhaltung besteht ein starker Zusammenhang, der sich im Alltag bei der monatlichen Leistungsmeldung (und auch Arbeitskalkulation) im Wechselspiel zeigt. Schon bei der Akquise und Kalkulation beginnen die Herausforderungen der Bewertung. Ohne gute Kalkulation/Arbeitskalkulation keine Prognose, ohne Prognose keine verlustfreie Bewertung.
Zum Spezialfall Bau-ARGE
Speziell bei Leistungs-ARGEN ist stets zu beachten, dass die Umsätze für Beistellungen immer streng in Kombination mit der Kostenstelle ARGE abgeglichen werden müssen. Denn bis zur Abnahme handelt es sich bei den Umsätzen dem Wesen nach um unfertige Leistungen, die aufgrund eines stärkeren internen Kontrollsystems (mindestens 2 Firmen müssen die Zahlen validieren) anders klassifiziert werden. Über § 10.7 ARGE-Mustervertrag ist zudem eine starke Belastung dieser Umsätze durch Verwaltungskostenzuschläge unterblieben.
Die Referenten vom 18. Februar 2026
Prof. Dr. Wulf Himmel wird sich am 18. Februar 2026 der Bewertung der unfertigen Leistungen aus baubetrieblicher Sichtweise widmen, Dipl.-Kfm. Sascha Wiehager, CISA, wird die sich daran anschließende handels- und steuerrechtliche Bewertung übernehmen. In einer Welt, die immer stärker den Prozess in den Fokus stellt, ist die stärkere Verknüpfung der zentralen Funktionsbereiche (z. B. Kalkulation) mit der Buchhaltung) unabdingbar. Nur eine ganzheitliche Betrachtung kann ein sachgerechtes Ergebnis in "allen Welten" (von der Akquise bis zur Bilanzierung) sicherstellen.
[1] BMF-Schreiben vom 11. Januar 2023 - III C 2 - S 7200/19/10004 :005 (2023/0008032), BStBl I S. 179
