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Glossar
Im Folgenden finden Sie eine Liste von Erklärungen bauspezifischer Fachbegriffe von A bis Z.
Begriffe, die kursiv gedruckt sind, werden explizit definiert.
Hinweis: Das Glossar befindet sich aktuell im Aufbau und wird schrittweise ergänzt.
Verdingungsausschüsse
Verdingungsausschüsse sind freiwillige Zusammenschlüsse auf Bundes-, Länder- und Regionalebene von am Bau beteiligten Fachleuten der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite, die es sich in erster Linie zum Ziel gesetzt haben, Meinungsverschiedenheiten bei der Abwicklung von VOB-Bauverträgen zu schlichten. Die Stellungnahmen der Ausschüsse haben grundsätzlich empfehlenden Charakter und sind insoweit für die Parteien unverbindlich, falls nichts anderes vereinbart ist.
Der erste "Reichsverdingungsausschuss" (RVA) wurde 1921 gebildet. Das Ergebnis seiner Arbeit war die VOB, die 1926 erstmals verabschiedet, als DIN herausgegeben und von den Reichs- und Länderministerien als interne Dienstanweisung eingeführt wurde. Nach dem 2. Weltkrieg wurde 1947 der Deutsche Verdingungsausschuss für Bauleistungen (DVA) (heute: Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen) gebildet. Ihm gehören Ministerien des Bundes und der Länder, sonstige Spitzenbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Wirtschaft und Technik an.
Vergabe von Bauleistungen
Die Vergabe von Bauleistungen umfasst alle Verhandlungen zum Abschluss von Bauverträgen - einschließlich des Vertragsabschlusses selbst. Als Vergabearten kommen entweder öffentliche oder beschränkte Ausschreibungen oder die freihändige Vergabe ohne förmliche Verfahren in Betracht.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB: Bezweckt die angemessene und ausgewogene Regelung der Einhaltung und Abwicklung des Bauvertrags im Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Inhalt:
- Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen;
- Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen;
- Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
Die VOB (Teile B und C) muss zu ihrer Rechtsgültigkeit ausdrücklich vereinbart werden. Öffentliche Auftraggeber sind durch Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der VOB verpflichtet. Zur Zeit gilt die VOB Gesamtausgabe 2019, herausgegeben vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA).
Vergabekammer
Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr. Eine Nachprüfung der Vergabe vor diesen Institutionen kommt nur auf Antrag von Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, zustande. Die Vergabekammern entscheiden innerhalb von fünf Wochen, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist, und treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
Vergabeprüfstelle
Primäre Kontrollinstanzen für Vergabeverfahren sind die Vergabekammern. Daneben können Bund und Länder auch Vergabeprüfstellen einrichten. Jedem Unternehmen steht es frei, diese anzurufen, wenn es zunächst eine formlose und i. d. R. kostenlose Nachprüfung durch eine übergeordnete Stelle anstrebt, insbesondere, wenn es unsicher ist, ob wirklich Rechtsverstöße vorliegen. Die Prüfung durch eine Vergabeprüfstelle ist jedoch keine Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer.
Vergaberecht
Enthält die Vergabegrundsätze und das Vergabeverfahren (Ablauf von vertraglichen Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Bauvertrages).
Vergabesenat
Einrichtung bei den Oberlandesgerichten. Gegen Entscheidungen der Vergabekammern ist - als gerichtlicher Rechtsschutz - Beschwerde zulässig. Über diese Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht, das dazu einen Vergabesenat (drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden) bildet. Wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, existiert kein weiteres Rechtsmittel.
Vergütung
Der Auftragnehmer kann von seinem Auftraggeber die Vergütung seiner Bauleistung verlangen, wenn er mit diesem einen wirksamen Bauvertrag abgeschlossen hat (siehe Vergütungsanspruch).
VOB
siehe Verdingungsordnung für Bauleistungen.
Vorkalkulation
Ermittlung der Kosten für Bauleistungen des Grundobjektes und der Nachträge vor der Bauausführung zur Bildung der Einheits- oder Pauschalpreise. Sie stellt den Oberbegriff zu Angebotskalkulation und Auftragskalkulation dar.
Ansprechpartnerin

Chefsvolkswirtin Branche / Klima / Gesundheit
BWI-Bau GmbH Institut der Bauwirtschaft