- Institut der Bauwirtschaft
- Information
- Glossar
Glossar
Im Folgenden finden Sie eine Liste von Erklärungen bauspezifischer Fachbegriffe von A bis Z.
Begriffe, die kursiv gedruckt sind, werden explizit definiert.
Hinweis: Das Glossar befindet sich aktuell im Aufbau und wird schrittweise ergänzt.
Garantierter Maximal-Preis
siehe GMP-Vertrag
GBT
siehe Gesellschaft für Bauqualität und Technik
Gefahrgüter
Stoffe und Gegenstände, von denen im Zusammenhang mit ihrer Beförderung Gefahren ausgehen können; im Baubereich sind dies z. B. Otto- und Dieselkraftstoff, Propan/Butan, Sauerstoff, Acetylen, verschiedene Anstrich- und Beschichtungsmittel. Die umfangreichen, beim Transport einzuhaltenden Regelungen (z. B. Verpackung und Beschriftung der Gefahrgüter) sind in einschlägigen Regelwerken festgelegt, z. B. in der "Gefahrgutverordnung Straße".
Gefahrstoffe
Stoffe und Zubereitungen, die gefährliche Eigenschaften (z. B. explosionsgefährlich, brandfördernd, entzündlich, giftig, umweltgefährlich) aufweisen; bei ihrer Verwendung müssen zahlreiche in der "Gefahrstoffverordnung" bzw. in den "Technischen Regeln für Gefahrstoffe" niedergelegten Anforderungen beachtet werden. Beispiele aus dem Baubereich: chromathaltiger Zement, CKW-haltige Verdünnungs- und Reinigungsmittel, lösemittelhaltige Klebstoffe, Asbest.
Gemeinkosten
Kosten, die einem einzelnen Produkt oder einer bestimmten Stelle nicht oder nur sehr schwer direkt verursachungsgerecht zugeordnet werden können (= indirekte Kosten). In der Bauauftragsrechnung wird unterschieden zwischen Gemeinkosten der Baustelle und den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK).
Generalübernehmer
Übernimmt den Auftrag zur Erstellung des gesamten Bauwerks ohne Erbringung einer Bauleistung. Seine eigene Leistung besteht in Planungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsarbeiten. Die Bauleistung wird von ihm weitervergeben. Er haftet für seine Nachunternehmer.
Generalunternehmer
Übernimmt den Auftrag zur Erstellung des gesamten Bauwerks (üblicherweise schlüsselfertig) bei Erbringung eigener Bauleistungen (z. B. Rohbauarbeiten) und überträgt ggf. Teile des Auftrages an Nachunternehmer. Dem Auftraggeber gegenüber ist er haftender und gewährleistender Vertragspartner, also auch für die Nachunternehmerleistungen.
Gewährleistung
Einstehenmüssen des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erfüllung der Leistungspflichten. Im werkvertraglichen Sinne hat er die Gewähr dafür zu übernehmen, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit mindern (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Der Auftragnehmer hat für eine bestimmte Zeit nach Abnahme der Leistung (siehe Bauabnahme) für die Verpflichtung einzustehen (§ 13 Nr. 4 VOB/B).
Gleitklausel
Als ergänzende Vertragsbedingung in den Bauvertrag aufgenommene Vereinbarung, mit der - z. B. bei Änderung der Löhne oder Materialpreise - eine Änderung der Vergütung vorgesehen werden kann. Sie soll verhindern, dass einer der Vertragspartner bei einer bedeutenden Änderung der Lohn- oder Materialkosten unangemessen benachteiligt wird.
GMP-Vertrag
GMP = Garantierter Maximal-Preis
Seit Ende der 90er Jahre in Deutschland insbesondere bei Schlüsselfertigbau-Pauschalverträgen praktizierter Vertragstyp, in dem ein General- oder Totalunternehmer sich verpflichtet, eine bauliche Anlage mit nachzuweisenden Selbstkosten unterhalb eines garantierten Höchstpreises zu errichten mit der Maßgabe, dass die Differenz zwischen Höchstpreis und Selbstkosten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß dem vertraglich fixierten Verhältnis aufgeteilt wird.
Ansprechpartnerin

Chefsvolkswirtin Branche / Klima / Gesundheit
BWI-Bau GmbH Institut der Bauwirtschaft