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Glossar

Im Folgenden finden Sie eine Liste von Erklärungen bauspezifischer Fachbegriffe von A bis Z.

Begriffe, die kursiv gedruckt sind, werden explizit definiert.

Hinweis: Das Glossar befindet sich aktuell im Aufbau und wird schrittweise ergänzt.

Abfallwirtschaftskonzept

Aufstellung des Entsorgungs-​Ist-Zustandes sowie aller getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen für die geordnete Entsorgung der anfallenden Abfälle.

Alle Unternehmen, bei denen jährlich bestimmte Abfallmengen überschritten werden, sind zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes (Angaben über Abfallart, Menge, Herkunft, Verbleib etc.) und einer Abfallbilanz (Art, Menge, Verbleib, Begründung der Beseitigung von Abfällen etc.) gesetzlich verpflichtet.

Abordnung

Überstellung von Stammpersonal eines ARGE-​Gesellschafters zur ARGE zum Zwecke der Arbeitsleistung. Das abgeordnete Personal tritt nicht in ein Arbeitsverhältnis zur ARGE, wird aber den Führungskräften der ARGE unterstellt. Es wird weiterhin von seinem Stammbetrieb entlohnt.

Abschlagsrechnung

Rechnung, die durch den Auftragnehmer während, also vor Fertigstellung der Bauausführung, gelegt wird. Sie dient der Inrechnungstellung der innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes erbrachten Leistungen.

Abschlagszahlung

Begleichung der Forderung durch den Auftraggeber aufgrund der Abschlagsrechnung. Sie ist spätestens 21 Tage nach Zugang der Abschlagsrechnung beim Auftraggeber zu leisten (§ 16 Abs. 1, Nr. 3 VOB/B).

AGB-​Gesetz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach diesem Gesetz sind beispielsweise alle Regelungen in vorformulierten Vertragsbedingungen unwirksam, die den Partner dessen, der sie mehrfach verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt, unangemessen benachteiligen. Das AGB-​Gesetz kommt bei Bauverträgen umfassend zur Anwendung, da Bauverträge sehr häufig mittels vorformulierter Vertragsbedingungen abgeschlossen werden. In aller Regel bedeutet das AGB-​Gesetz für die Bauwirtschaft eine Beschränkung der Auftraggeber und einen Schutz der Auftragnehmer und gewährleistet so die Ausgewogenheit der Bauverträge.

AGB-Recht

Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach dem AGB-Recht sind beispielsweise alle Regelungen in vorformulierten Vertragsbedingungen unwirksam, die den Partner dessen, der sie mehrfach verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt, unangemessen benachteiligen.

Das AGB-Recht kommt bei Bauverträgen umfassend zur Anwendung, da Bauverträge sehr häufig mittels vorformulierter Vertragsbedingungen abgeschlossen werden. In aller Regel bedeutet das AGB-Recht für die Bauwirtschaft eine Beschränkung der Auftraggeber und einen Schutz der Auftragnehmer und gewährleistet so die Ausgewogenheit der Bauverträge.

Allgemeine Geschäftskosten

siehe Gemeinkosten

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Behandeln im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die rechtlichen Beziehungen der Bauvertragspartner, also deren Rechte und Pflichten nach Vertragsabschluss bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages (VOB/B), welcher folgendes beinhaltet:

  • die ordnungsgemäße (mangelfreie und termingerechte) Erstellung der Bauleistung durch den Auftragnehmer und
  • die volle und termingerechte Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber.
Allgemeinverbindlichkeit

Die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages können ganz oder teilweise auch auf Arbeitsverträge zwischen nicht Tarifgebundenen ausgeweitet werden, indem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt (Beispiel: Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes). Dies erfolgt im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien. Als Voraussetzung muss jedoch ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen (§ 5 Abs. 1 TVG).

Altersteilzeit

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen ältere Arbeitnehmer bei einem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente durch Förderleistungen gemäß § 1 Altersteilzeitgesetz (ATZG). Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch Neueinstellungen die Beschäftigung zu fördern und gleichzeitig die gesetzlichen Sozialkassen zu entlasten.

Altlasten

Gesamtheit von Altstandorten (Flächen ehemaliger Industrie-​ und Gewerbebetriebe) und Altablagerungen (Deponien, wilden Ablagerungen, Aufhaldungen, Verfüllungen), von denen Gefährdungen für die menschliche Gesundheit und Umwelt (Boden, Wasser, Luft) ausgehen oder zu erwarten sind. Altlasten können durch Sanierungsmaßnahmen beseitigt, oder deren Gefahrenpotential kann zumindest verringert werden. Im Rahmen einer Sanierung werden Dekontaminierungs-​ und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinden, in ihren Flächennutzungs-​ und Bebauungsplänen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB).

Angebot

a) Allgemeines Vertragsrecht:

Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Abschluss eines Vertrages angetragen wird. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn der andere die Annahme des Angebotes ohne inhaltliche Änderungen ausdrücklich erklärt bzw. stillschweigend herbeiführt. Nimmt der andere inhaltliche Änderungen vor, erlangt seine Erklärung ihrerseits den Charakter eines Angebotes.

b) Bauvertragsrecht:

Innerhalb einer bestimmten Frist bindende Erklärung einer Bauunternehmung, eine vom Auftraggeber beschriebene Bauleistung zu einem bestimmten Preis (Angebotspreis) ausführen zu wollen.

Die Übersendung einer Leistungsbeschreibung seitens des Auftraggebers an einen oder mehrere Bauunternehmen bedeutet die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

Angebotskalkulation

Ermittlung der objektspezifischen Kosten für eine ausgeschriebene Bauleistung (i. d. R. die Erstellung eines Bauwerkes oder eines Teils davon) zur Festsetzung des Angebotspreises.

Angebotspreis

Betrag, zu dem der Bauunternehmer eine bestimmte Bauleistung anbietet. Neben den in der Angebotskalkulation ermittelten Kosten sind u. a. auch Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie möglicherweise Zu- und Abschläge als Ergebnis der unternehmensindividuellen Einschätzung des Marktes Bestandteil des Angebotspreises.

Angebotsprüfung

Auftraggeberseitige Untersuchung der Angebote für ein Bauobjekt auf inhaltliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen.

Angebotsunterlagen

Unterlagen, deren Kenntnis für die Abgabe des Angebotes wesentlich ist, wie z. B. Leistungsverzeichnis, Pläne und dgl. Der Bieter muss diese seinem Angebot beilegen. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung doppelt und alle anderen für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten.

Arbeitnehmerentsendegesetz

Verpflichtet ausländische und inländische Arbeitgeber, ihren auf deutschen Baustellen eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den in Deutschland für allgemeinverbindlich erklärten und für alle deutschen Arbeitnehmer geltenden tariflichen Mindestlohn zu zahlen und einen für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Urlaub, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld zu gewähren bzw. entsprechende Beiträge an die ULAK (Urlaubs-​ und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) abzuführen. Dies gilt, wenn und soweit sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen für eine der ULAK vergleichbare Einrichtung im Heimatland herangezogen wird und das ULAK-​Verfahren vorsieht, dass Leistungen, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Urlaubsansprüche seiner Arbeitnehmer bereits erbracht hat, angerechnet werden.

Arbeitnehmerüberlassung

Verleih von im Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehenden Arbeitskräften zur Arbeitsleistung bei Dritten, die als Entleiher das Weisungsrecht ausüben, ohne Arbeitgeber zu sein. Gewerbsmäßig handelnde Verleiher bedürfen einer Verleiherlaubnis der Arbeitsverwaltung. Restriktiv geregelt u. a. im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Illegale Arbeitnehmerüberlassung führt, auch wenn sie z. B. durch sog. Scheinwerkverträge verdeckt wird, kraft Gesetzes zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen verliehenem Arbeitnehmer und Entleiher. Sie hat im übrigen insbesondere für den Entleiher weitreichende Konsequenzen strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Art (siehe Arbeitnehmerüberlassungsverbot).

Arbeitnehmerüberlassungsverbot

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitern (siehe Arbeitnehmerüberlassung) an Betriebe des Baugewerbes ist unzulässig (§ 1 b AÜG). Sie ist nur dann zwischen Betrieben des Baugewerbes zulässig, wenn diese von denselben Rahmen-​ und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden (siehe Kollegenhilfe).

ARGE

siehe Bau-​Arbeitsgemeinschaft

Aufmass

Feststellen des auf der Baustelle erbrachten Leistungsumfanges bei Einheitspreisverträgen (auch bei Stundenlohn-​ und Selbstkostenerstattungsverträgen). Das Aufmaß stellt die Basis für die Vergütung dar. Nach § 14 Nr. 2 VOB/B soll das Aufmaß gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer vorgenommen werden.

Auftraggeber

Derjenige, der selbst oder durch einen Beauftragten ein Bauvorhaben auf seinen Namen und eigene Rechnung finanziell und technisch vorbereiten und durchführen lässt. Er ist als Vertragspartner des Auftragnehmers und Besteller der Bauleistung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Auftragnehmer

Führt Bauarbeiten auf werkvertraglicher Grundlage aus und ist als Vertragspartner des Auftraggebers zur Erbringung der vereinbarten Bauleistung verpflichtet. Er kann sie mit Zustimmung des Auftraggebers ganz oder teilweise an Dritte (Nachunternehmer) weitervergeben oder zu ihrer Durchführung mit anderen Bauunternehmen eine ARGE (siehe Bau-​Arbeitsgemeinschaft) eingehen.

Auftragsbestand

Wert aller in einem Bauunternehmen vorliegenden, vertraglich vereinbarten, aber noch nicht ausgeführten Bauaufträge zu einem Stichtag. Bewertung erfolgt in Preisen zum Zeitpunkt des Auftragseingangs.

Auftragskalkulation

Berichtigte Angebotskalkulation aufgrund von Auftragsverhandlungen (i. d. R. nur bei privaten Auftraggebern). Hierin werden die sich gegenüber dem Angebot ergebenden Kosten-​ und Preisabweichungen erfasst.

Auftragssumme

Vereinbarter Gesamtpreis für eine Bauleistung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

Aufwandswert

Zahlenwert für die Arbeitszeit je Leistungseinheit (Std./LE), z. B. "Mauerarbeiten (4,0 Std./m³)". Der Reziprokwert wird als "Leistungswert" bezeichnet.

Ausbaugewerbe

Das Baugewerbe wird untergliedert in das Bauhauptgewerbe und das Ausbaugewerbe. Zum Ausbaugewerbe werden Betriebe gerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur-​ und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen. Dazu zählen die "Bauinstallation" (z. B. Elektro-​, Gas, Wasser-​ und Heizungsinstallation, Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung) und das "sonstige Baugewerbe" mit Gipserei und Verputzerei, Fliesenlegerei, Maler-​ und Glasergewerbe und anderen Innenausbauarbeiten.

Ausführungsunterlagen

Vom Auftraggeber an den Auftragnehmer auszuhändigende Unterlagen, die zur Ausführung einer vertragsgemäßen Leistung notwendig sind, z. B. Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen, Modelle, Proben und dgl.

Auslandsbau

Erbringung von Bauleistungen in einem Land außerhalb Deutschlands. Das kann in der Form erfolgen, dass deutsche Unternehmen selbst unter eigenem Namen im Ausland aktiv werden. "Exportiert" werden dabei i. d. R. nicht Waren, sondern Dienstleistungen, wie z. B. technisches Wissen, Planung, Organisation, Management. Zum Auslandsbau zählt auch die Auftragsvergabe an Tochter-​ und Beteiligungsgesellschaften deutscher Unternehmen im Ausland (entsprechend dem Beteiligungsverhältnis).

Auslösung

Tariflich geregelter pauschalierter Ersatz für den Mehraufwand an Verpflegung und Übernachtung, welcher dem Arbeitnehmer durch eine mit der getrennten Haushaltsführung verbundene Auswärtsbeschäftigung entsteht.

Ausschreibung

Bekanntgabe von Bedingungen, unter denen ein Bauobjekt zur Ausführung vergeben werden soll. Die VOB/A unterscheidet:

1. Öffentliche Ausschreibung: Öffentliche Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zum Einreichen von Angeboten.

2. Beschränkte Ausschreibung: Aufforderung an einen begrenzten, meist nach bestimmten Kriterien ausgesuchten Kreis von Unternehmen.

Ausschreibungsunterlagen

siehe Verdingungsunterlagen

Ansprechpartnerin

 Melissa Jo Bodenmüller
Melissa Jo Bodenmüller

Chefsvolkswirtin Branche / Klima / Gesundheit
BWI-Bau GmbH Institut der Bauwirtschaft