Düsseldorf vom 04.09.2024

Bietergemeinschaftsvertrag 2024: Erratum

Biege-Vertrag 2024 Deckblatt

In § 4.2 des BIEGE-Vertrages von 2024 ist ein Verweis enthalten, der so nicht mehr zu der Formulierung des Abschnitts passt.

Da es um den nicht mehr erreichbaren Zweck der Bietergemeinschaft geht, muss der Klammerzusatz grundsätzlich heißen: (§ 729 Absatz 2 BGB). Der Verweis auf § 726 BGB ist in § 4.2 nicht mehr zu nennen.

Alle, die in 2024 einen BIEGE-Vertrag erworben haben, erhalten die korrigierte Variante in den nächsten Tagen.

Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.