Hochschulzertifikat Baukalkulation startet!

13

Sep

2023

Wie gut kennen Ihre Kalkulator:innen die Kostenstruktur Ihres Unternehmens? Und: Sind Sie sicher, dass Ihre Kalkulator:innen auch mit diesen echten Kosten kalkuliert haben? Oder laufen Sie Gefahr, mit Unterkostenangeboten Ihre Unternehmenssubstanz zu verbrennen? Sie sind Auftraggeber? Wie sichern Sie Ihre Kompetenz in der Ausschreibung von Bauleistungen? Wie stellen Sie sicher, wirklich den wirtschaftlich fähigsten Bieter […]

ebodenmueller 09:03

Wie gut kennen Ihre Kalkulator:innen die Kostenstruktur Ihres Unternehmens?

Und: Sind Sie sicher, dass Ihre Kalkulator:innen auch mit diesen echten Kosten kalkuliert haben? Oder laufen Sie Gefahr, mit Unterkostenangeboten Ihre Unternehmenssubstanz zu verbrennen?

Sie sind Auftraggeber? Wie sichern Sie Ihre Kompetenz in der Ausschreibung von Bauleistungen? Wie stellen Sie sicher, wirklich den wirtschaftlich fähigsten Bieter zu finden?

Wie problematisch eine Konzentration auf den Preis der angebotenen Bauleistung als alleiniges Entscheidungskriterium ist, wird auch Thema des neuen Hochschulzertifikates Baukalkulation sein, das die BWI-Bau GmbH in Kooperation mit der Hochschule Ruhr West, Mülheim, ab dem 19. Oktober 2023 anbietet.

Prinzipiell soll durch die Vergabevorschriften der VOB/A sichergestellt werden, dass die Auswahlentscheidung für einen Bieter allein nach Wirtschaftlichkeitsmaßstäben getroffen wird. In der Praxis hat sich jedoch der Preis als nahezu alleiniges Entscheidungskriterium etabliert, nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Restriktionen der öffentlichen Nachfrager und weil die Wertung anderer Kriterien als des Preises zumeist nicht rechtssicher dargestellt werden kann.

Regelmäßig kommt es zu Klagen unterlegener Bieter, wenn nicht das preisgünstigste Angebot ausgewählt wurde. Der öffentliche Auftraggeber muss in diesem Fall umfangreich darlegen, warum er ein bestimmtes Angebot bevorzugt hat. Um diesen Aufwand und das Risiko, dass die Vergabe angefochten wird, zu umgehen, wird im Regelfall das preisgünstigste Angebot den Zuschlag erhalten.

Die Ressourcenknappheit betrifft nicht nur die allgemeine Haushaltslage. Zunehmend verringert sich auch die Qualität der Ausschreibungen: Bei immer weiter reduzierten Personalkapazitäten wird es immer schwieriger, den steigenden Anforderungen auf Grund vielfältiger Vorschriften aus Gesetzen, Umweltauflagen und limitierten Budgets an die Qualität von Ausschreibungen zu genügen.

Wenn es um den Preis für ein konkretes Bauprojekt geht, gibt es auf Bauleistungs-Märkten einen Nachfrager, der bei mehreren Bauunternehmen Angebote einholt. Im Ringen um Aufträge sind die einzelnen Bauunternehmen jedoch in unterschiedlichen Ausgangssituationen. Die Bieter wissen nicht, ob, und wenn ja, wie viele und in welcher Höhe andere Bieter neben ihnen ein Gebot abgeben werden.

Der Bieter steht damit vor folgender Wahl: Entweder er gibt ein hohes Gebot ab, das bei Erfolg (Zuschlag) einen hohen Preis und einen entsprechenden Gewinn bringt. Damit mindert er jedoch seine Chancen, als Niedrigstbieter zum Zuge zu kommen. Oder er gibt ein niedriges Gebot ab, das die Chancen auf einen Zuschlag erhöht, allerdings (wenn überhaupt) im Erfolgsfall nur einen geringen Erlös oder sogar einen Verlust mit sich bringt.

Wer genug Aufträge im Auftragsportfolio hat, um seine Ressourcen und Kapazitäten auszulasten, kann bei der Kalkulation des Angebots alle seine Kosten einschließlich Risikokosten, Abschreibungen und Kapitalkosten genau abwägen und dann dem Nachfrager einen Preis nennen, in dem auch noch ein komfortabler Gewinn einkalkuliert ist.

In einer Zwangslage ist dagegen ein Anbieter, der den Auftrag dringend benötigt. Da ein Bauleistungsanbieter nicht auf Lager produzieren kann, drohen Stillstandskosten aus nicht beschäftigten Ressourcen und Kapazitäten. Wer in dieser Situation ist, muss abwägen, ob er einen Preis nennt, der nicht alle Kosten und Risiken abdeckt.

Insofern treten immer wieder Fälle auf, bei denen im Preiswettbewerb einzelne Kostenbestandteile in der Angebotsphase bei einzelnen Bietern keine Berücksichtigung finden. Denn durch die hohen Kosten des Stillstands bzw. der Nicht-Beschäftigung vorhandener Kapazitäten droht ein noch höherer Verlust. Bei der Vergabe von Bauprojekten steht unter allen Bietern fast immer ein Bauunternehmen unter dem Zwang zum Anschlussauftrag. Es unterscheidet sich nur, je nach Konjunkturlage, wie viele dies jeweils sind.

Gerade bei solchen Konstellationen verschärft sich die Situation für die Bauunternehmen noch weiter: Obwohl jedes Bauprojekt in Abhängigkeit von seiner spezifischen Ausgestaltung mehr oder weniger von Risiken betroffen ist, ist die Versuchung, diese zu vernachlässigen, außerordentlich hoch. Bauunternehmen übernehmen im Rahmen der Bauprojektrealisation so teils bewusst, teils unbewusst eine Vielzahl von Risiken, ohne diese angemessen vergütet zu bekommen. Der dem Submissionswettbewerb zu Grunde liegende Preisbildungsmechanismus verhindert (oder erschwert zumindest) eine intensive Auseinandersetzung mit den Projektrisiken im Rahmen der Kalkulation.

In einem vom Preiswettbewerb dominierten Baumarkt ist die Ermittlung und Bewertung der Risikotragfähigkeit eine zentrale Handlungsmaxime. Dazu ist die exakte Kenntnis aller Kosten der Bauprojektrealisation – also sowohl der Produktionskosten als auch der Risikokosten – und ihre Dokumentation in der Kalkulation unumgänglich notwendig.

Der Zertifikatskurs Baukalkulation findet statt, es sind aber noch Plätze frei.

Ihre Ansprechpartner:
Prof. Dr.-Ing. Peter Vogt (Peter.Vogt@hs-ruhrwest.de)
Dipl.-Kfm. Elvira Bodenmüller (e.bodenmueller@bwi-bau.de)

Unser Buchtipp: Ökonomie des Bauens, Teil 1: Volkswirtschaftliche Grundlagen – Der zweipolige Baumarkt. 2. Auflage, Wiesbaden 2022

25 Jahre Fernkurs Bauvertragsrecht: Ehrenwürfel für RA Ulf Rüdiger Klaus und Dr. Detlef Lupp

16

Feb

2021

Seit der staatlichen Zulassung des BWI-Bau-Fernkurses zum Bauvertragsrecht 1995 stehen Klaus und Lupp sowohl als Autoren als auch als Referenten für die Qualität dieses ca. achtmonatigen umfassenden Qualifizierungsangebotes. AnlässIich des 25-jährigen Durchführungsjubiläums in Verbindung mit dem Abschluss des 70. Kurses Ende Januar würdigte das BWI-Bau dieses anspruchsvolle Engagement mit der Übergabe je eines Ehrenwürfels an […]

ebodenmueller 12:30

Seit der staatlichen Zulassung des BWI-Bau-Fernkurses zum Bauvertragsrecht 1995 stehen Klaus und Lupp sowohl als Autoren als auch als Referenten für die Qualität dieses ca. achtmonatigen umfassenden Qualifizierungsangebotes. AnlässIich des 25-jährigen Durchführungsjubiläums in Verbindung mit dem Abschluss des 70. Kurses Ende Januar würdigte das BWI-Bau dieses anspruchsvolle Engagement mit der Übergabe je eines Ehrenwürfels an die beiden Juristen. Im Rahmen eines Übungsseminars des 71. Fernkurses, das aufgrund der Corona-Pandemie digital stattfand, überreichte Institutsleiter und Geschäftsführer des BWI-Bau, Dipl. Kfm. Sascha Wiehager, CISA, die Ehrenwürfel an Dr. Detlef Lupp und Ulf Rüdiger Klaus.

BWI-Bau-Ehrenwürfel

In seiner Laudatio hob Wiehager nicht nur die engagierte langjährige Pflege, Aktualisierung und Fortschreibung der Lehrunterlagen hervor, sondern insbesondere auch die praxisbezogene Wissensvermittlung in den vier Übungsseminaren, in denen der Lehrstoff anhand von zahlreichen Praxisfällen anschaulich vertieft wird. Ob Schuldrechtsreform oder neues gesetzliches Bauvertragsrecht – Klaus und Lupp verbanden und verbinden jederzeit schnell sowohl als Autoren als auch als Referenten altes und neues Wissen für den kompetenten Transfer in die Praxis.

Klaus und Lupp vermitteln die auf den ersten Blick sperrigen juristischen Inhalte des Bauvertragsrechts und der VOB in einer für Praktiker, Bauleiter*innen und Baukaufleute eingängigen Art. Im Alltag schwierige Themenfelder wie das Nachtragsmanagement, die Bedenkenanmeldung, der Umgang mit Behinderungen, die Abnahme und Gewährleistung, Abschlagszahlungen oder die Schlussrechnung sowie nicht zuletzt die Beurteilung von AGB-Klauseln werden von beiden Referenten so aufbereitet, dass die Kursteilnehmer*innen in die Lage versetzt werden, das Erlernte sofort in ihrem Berufsalltag umzusetzen. Die investierte Zeit zahlt sich für alle Teilnehmenden unmittelbar durch einen Gewinn an Souveränität und Sicherheit im Umgang mit ihren Vertragspartnern aus. Aus den schriftlichen Lehrtexten entsteht so ein Handbuch, in dem das erworbene Wissen auch in Zukunft immer wieder präsent verfügbar ist.

25 Jahre waren nur möglich, weil die Unternehmen und Mitarbeiter*innen, sei es auf Auftraggeber- oder Auftragnehmerseite, seien es Ingenieure oder Kaufleute, diese berufsbegleitende Art der Qualifizierung mittels Fernunterricht in der Kombination mit praxisnahen Präsenzveranstaltungen als effiziente Fortbildungsmöglichkeit mit langanhaltendem Schulungserfolg schätzen.

Der 73. Fernkurs Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute beginnt am 28. April 2021. Weitere Informationen und die Anmeldeunterlagen finden Sie unter
https://www.bwi-bau.de/weiterbildung/fernkurse/bauvertragsrecht-vob

Ebenfalls staatlich zertifiziert und langjährig bewährt:

BWI-Bau-Kombi-Studium Baufachwirt*in, Start des 48. Kurses am 11. März 2021 – es sind noch Plätze frei:
https://www.bwi-bau.de/weiterbildung/fernkurse/baufachwirt/

BWI-Bau-ARGE-Fernkurs „Rechnungswesen und kaufmännische Abwicklung von Bau-Arbeitsgemeinschaften, Start des 41. Lehrganges am 1. April 2021:
https://www.bauakademie-west.de/uploads/tx_baw/Ausschreibung_41._FK_ARGE_21032141.pdf

Kalkulation und VOB: Neues BGH-Urteil macht Fachtagung Baubetriebswirtschaft hochaktuell!

8

Sep

2019

Der BGH hat mit Urteil vom 8.8.2019 – Az.: VII ZR 34/18 (IBRRS 2019, 2648) bisher praktizierte Preisgestaltungen bei VOB-Verträgen grundlegend geändert: In seinem Grundsatzurteil hält er fest, dass die Preisbildung bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B den Vertragsparteien obliegt, mit der Konsequenz des Endes der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Bei Nichteinigung sind tatsächlich erforderliche […]

ebodenmueller 15:54

Der BGH hat mit Urteil vom 8.8.2019 – Az.: VII ZR 34/18 (IBRRS 2019, 2648) bisher praktizierte Preisgestaltungen bei VOB-Verträgen grundlegend geändert:

In seinem Grundsatzurteil hält er fest, dass die Preisbildung bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B den
Vertragsparteien obliegt, mit der Konsequenz des Endes der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Bei
Nichteinigung sind tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich (§§ 133, 157 BGB; § 2  Abs. 3 Nr. 2 VOB/B).

Selbstverständlich berücksichtigen wir in allen unseren weiteren Baurechts-Seminaren dieses und weitere zentrale Urteile der aktuellen Rechtsprechung. Wie wir gestern auch bei der Auftaktveranstaltung des 5. Studienganges zum Master Baurecht an der FH Münster wieder feststellen konnten, ist im Moment so viel Bewegung in der baujuristischen Rechtsprechung, dass die Unternehmen kaum noch hinterher kommen mit der Fortbildung ihrer Mitarbeiter*innen.

Natürlich sind wir ganz aktuell dabei:

Am 27. September 2019 mit einem Wissens-Update „Kalkulation und VOB“ bei unserer Fachtagung Baubetriebswirtschaft, einer offenen Veranstaltung, zu der man sich auch weiterhin anmelden kann!

Am 19.9.2019 in dem 6. Kontaktseminar unseres 45. Baufachwirt-Kurses – und selbstverständlich auch in dem im November startenden 46. Kurs!

In unseren Zertifikatskursen Bauleitung und Bauabrechnung, die ebenfalls in Kürze starten.

Neu! Sonderveranstaltung „Baustelle Gesetzliches Bauvertragsrecht“ am 24. März 2017 in Münster

9

Mrz

2017

Im Rahmen unseres berufsbegleitenden Masterstudienganges „Baurecht im Lebenszyklus von Bauwerken“ bieten wir in Kooperation mit der Fachhochschule Münster eine öffentliche Sonderveranstaltung an, in der die Neuerungen behandelt werden, die sich aus der Vorbereitung eines gesetzlich im BGB verankerten speziellen Bauvertragsrechts ergeben. Die gesetzgeberischen Reformbemühungen zur Verankerung des Bauvertragsrechts im BGB befinden sich im Endstadium. Deshalb […]

ebodenmueller 09:48

Im Rahmen unseres berufsbegleitenden Masterstudienganges „Baurecht im Lebenszyklus von Bauwerken“ bieten wir in Kooperation mit der Fachhochschule Münster eine öffentliche Sonderveranstaltung an, in der die Neuerungen behandelt werden, die sich aus der Vorbereitung eines gesetzlich im BGB verankerten speziellen Bauvertragsrechts ergeben.

Die gesetzgeberischen Reformbemühungen zur Verankerung des Bauvertragsrechts im BGB befinden sich im Endstadium. Deshalb berichten wir in der Veranstaltung über die zentralen Veränderungen, die zu erwarten sind, damit sich die Teilnehmer frühzeitig Gedanken über die Konsequenzen für das eigene Unternehmen bzw. die eigenen Aufgaben machen können.

Als Referenten stehen uns RA Lukas Pröbstl und RA Stephan Deckert von der Kanzlei Stähler in Münster zur Verfügung, die als Dozenten im Masterstudiengang mitwirken.

Die Teilnahme an dieser öffentlichen Veranstaltung ist für Studierende des Masterstudiengangs „Baurecht im Lebenszyklus von Bauwerken“ kostenlos. Anmeldungen sind bis zum 17. März 2017 möglich.

Bei Interessenten, die eine Teilnahme am 3. Studiengang des Masters Baurecht erwägen, werden die Teilnahmekosten mit dem Beitrag für das 4. Semester verrechnet.

 

Fernkurs Bauvertragsrecht startet am 9. Oktober 2013

30

Sep

2013

Nutzen Sie die Wintermonate und festigen Sie Ihre Kenntnisse im Bauvertragsrecht! Der bundesweit einmalige Fernkurs ist die ideale Grundlagenschulung für alle Mitarbeiter, die im Unternehmen Aufgaben der Vertragsprüfung, der Ausschreibung und Vergabe an Nachunternehmer und/oder der Bauleitung übernehmen. Ergreifen Sie die zusätzliche Chance und sparen Sie mit dem Bildungsscheck NRW ca. 1.200 € (brutto bezogen […]

ebodenmueller 14:41

Nutzen Sie die Wintermonate und festigen Sie Ihre Kenntnisse im Bauvertragsrecht!

Der bundesweit einmalige Fernkurs ist die ideale Grundlagenschulung für alle Mitarbeiter, die im Unternehmen Aufgaben der Vertragsprüfung, der Ausschreibung und Vergabe an Nachunternehmer und/oder der Bauleitung übernehmen.

Ergreifen Sie die zusätzliche Chance und sparen Sie mit dem Bildungsscheck NRW ca. 1.200 € (brutto bezogen auf den Normalpreis ohne Frühbucherrabatt) bei diesem Fernkurs Bauvertragsrecht! Wir rechnen Ihnen Ihre genaue Ersparnis gerne aus.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Petra Vaut gerne zur Verfügung: 0211-6703 296 und P.Vaut@BWI-Bau.de

Verzugszinsen liegen seit dem 1. Juli 2013 bei 7,63 %

8

Aug

2013

Pünktlich zur Jahresmitte wurden die Verzugszinsen neu festgelegt. Unsere Kurzinfo dazu fasst die wissenswerten Fakten für den schnellen Überblick zusammen: Zahlt der Auftraggeber auf eine Abschlags- oder Schlussrechnung unberechtigterweise nicht, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Verzugszinsen verlangen. Die Voraussetzungen und der Zeitpunkt für den Eintritt des Verzuges sind im BGB in § 286 Abs. 3 […]

ebodenmueller 09:36

Pünktlich zur Jahresmitte wurden die Verzugszinsen neu festgelegt. Unsere Kurzinfo dazu fasst die wissenswerten Fakten für den schnellen Überblick zusammen:

Zahlt der Auftraggeber auf eine Abschlags- oder Schlussrechnung unberechtigterweise nicht, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Verzugszinsen verlangen. Die Voraussetzungen und der Zeitpunkt für den Eintritt des Verzuges sind im BGB in § 286 Abs. 3 und in der VOB/B in § 16 Nr. 5 Abs. 3 bis 5 genannt.

Die Höhe der Verzugszinsen, die ein Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mindestens ansetzten kann, richtet sich nach § 288 BGB. Dabei ist es unerheblich, ob die VOB/B Vertragsbestandteil geworden ist oder nicht.

Zur Berechnung der Verzugszinsen greift § 288 auf den in § 247 Abs. 1 BGB genannten, sich halbjährlich ändernden Basiszinssatz zurück. Zum Stichtag 1. Juli 2013 ist der Basiszinssatz nochmals gesunken und liegt weiterhin im negativen Bereich bei nun -0,38 %.

Der Verzugszinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Wert ist immer dann maßgeblich, wenn ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 1).

Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Somit ergibt sich ein Prozentsatz für die Verzugszinsen

§  mit Verbraucherbeteiligung von      (5 % + (-0,38 %) =)   4,62 % und

§  ohne Verbraucherbeteiligung von   (8 % + (-0,38 %) =)   7,62 %.

Davon unbenommen kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 und 4 VOB/B) oder aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen bzw. weiteren Schaden geltend machen (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB).

Sie wollen ihr baurechtliches Wissen generell vertiefen? Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in der Weiterbildung zum Bauvertragsrecht mit dem Fernkurs Bauvertragsrecht, unserer Schulungsfolge zum Bauvertragsrecht oder unseren vielfältigen Einzelseminaren.

BWI-Bau-Fernkurs Bauvertragsrecht: 100 % Erfolg beim Abschlusstest!

4

Jul

2013

Der 55. BWI-Bau-Fernkurs „Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute“ endete im Juni 2013 mit einer 100-prozentigen Erfolgsquote: Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen bewältigten den Abschlusstest und erhielten somit das qualifizierte Zertifikat! Wir gratulieren den Absolventen zum erfolgreichen Erwerb bauvertragsrechtlicher Kompetenz! Auch den Unternehmen gratulieren wir: Ihre Mitarbeiter konnten nur deshalb erfolgreich sein, weil sie einen enormen Anteil […]

ebodenmueller 08:12

Der 55. BWI-Bau-Fernkurs „Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute“ endete im Juni 2013 mit einer 100-prozentigen Erfolgsquote: Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen bewältigten den Abschlusstest und erhielten somit das qualifizierte Zertifikat!

Wir gratulieren den Absolventen zum erfolgreichen Erwerb bauvertragsrechtlicher Kompetenz!

Auch den Unternehmen gratulieren wir: Ihre Mitarbeiter konnten nur deshalb erfolgreich sein, weil sie einen enormen Anteil an „Lern-Arbeit“ nebenberuflich bewältigen mussten und damit eine außerordentliche Leistungsbereitschaft unter Beweis gestellt haben. Aus diesem Grunde haben auch schon viele Unternehmen den BWI-Bau-Fernkurs als interne Schulungsmaßnahme mit Langzeiterfolg genutzt.

Die mit diesem bundesweit einmaligen Konzept erworbenen baurechtlichen Kenntnisse und die dadurch steigende Sicherheit im Umgang mit den bauvertragsrechtlichen Themen ihres Berufsalltags werden die Teilnehmer mit Sicherheit gewinnbringend in der Praxis einsetzen können. Über 80 % der Teilnehmer haben sich aufgrund von Empfehlungen von Vorgesetzten oder Kollegen für dieses Weiterbildungsangebot entschieden – und alle Teilnehmer würden ihrerseits dieses Programm wiederum weiterempfehlen.

Am 9. Oktober 2013 startet der nächste Kurs: Wer mitmacht, profitiert schon während des Kurses von dem laufend erworbenen Wissen und nach erfolgreichem Abschluss von einer nachweislich dauerhaften positiven Langzeitwirkung!

Detaillierte Informationen zu Programm und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier:

Der Baumarkt zwischen Dienstleistung und Produkt: Hochschultag 2012 der Bauindustrie NRW

16

Aug

2012

Der Meinungsaustausch zwischen Forschung und Lehre einerseits und Baupraxis andererseits ist von größter Bedeutung. Er ist zum einen eine unerlässliche Voraussetzung für eine praxisgerechte Bauingenieursausbildung; zum anderen können durch die gegenseitige Darstellung und Erörterung aktueller Probleme Anregungen und Impulse für den jeweils eigenen Bereich gewonnen werden: Praxisprobleme und Praxiserfordernisse fließen so in Lehre und Forschung […]

ebodenmueller 12:41

Der Meinungsaustausch zwischen Forschung und Lehre einerseits und Baupraxis andererseits ist von größter Bedeutung. Er ist zum einen eine unerlässliche Voraussetzung für eine praxisgerechte Bauingenieursausbildung; zum anderen können durch die gegenseitige Darstellung und Erörterung aktueller Probleme Anregungen und Impulse für den jeweils eigenen Bereich gewonnen werden: Praxisprobleme und Praxiserfordernisse fließen so in Lehre und Forschung ein, Forschungsergebnisse können in der Baupraxis umgesetzt werden.

Um den Dialog zwischen Hochschulen und Bauunternehmen zu beflügeln, veranstaltet die Bauindustrie NRW regelmäßig einen Hochschultag, der vom BWI-Bau organisiert wird. Gastgeber des diesjährigen Hochschultages ist die Fachhochschule Aachen. Die Veranstaltung ist dem Thema „Baumarkt zwischen Dienstleistung und Produkt“ gewidmet.

In seinem einführenden Grundlagenvortrag beleuchtet Prof. Oepen den Baumarkt und konstatiert, dass ein grundlegender Aspekt dieses Marktes seine Zweipoligkeit ist. Der Baumarkt splittert sich in eine Vielzahl von Teilmärkten auf, an deren beiden Polen die Bauunternehmen entweder als Dienstleister (oder besser: als Bauleistungsversprecher) oder als Produktanbieter stehen. Im öffentlichen Baumarkt treten Bauunternehmen fast hundertprozentig als Bauleistungsversprecher auf, im privaten Wohnungsbau hingegen, insbesondere im Segment Fertig- und Musterhäuser, fast hundertprozentig als Produktanbieter. Der Pol des Bauleistungsversprechers ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass der Preis nahezu alleiniges Differenzierungsmerkmal ist und die Preisbildung nach dem Modell eines Abbietungswettbewerbs erfolgt. Auf Seiten des Pols des Produktanbieters gewinnen neben dem Preis auch weitere Differenzierungsmerkmale Raum, wie Produkteigenschaften, Qualität, Termintreue etc. Neben dem Preiswettbewerb kommt hier dem Kompetenzwettbewerb eine große Bedeutung zu.

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Fernstudienpreis 2012: BWI-Bau-Tutor gewinnt Bronze!

27

Feb

2012

Wir gratulieren Ulf Rüdiger Klaus – unserem Tutor mit eigenem Fanclub – ganz herzlich zum 3. Platz beim Online-Voting zum Tutor des Jahres. Und wir bedanken uns ausdrücklich auch in seinem Namen bei allen unseren Teilnehmern und Arbeitspartnern, bei allen Bauunternehmen und MitarbeiterInnen und bei all unseren Kollegen und Kolleginnen bundesweit, die mitgeholfen haben, dass […]

ebodenmueller 13:27

Wir gratulieren Ulf Rüdiger Klaus – unserem Tutor mit eigenem Fanclub – ganz herzlich zum 3. Platz beim Online-Voting zum Tutor des Jahres. Und wir bedanken uns ausdrücklich auch in seinem Namen bei allen unseren Teilnehmern und Arbeitspartnern, bei allen Bauunternehmen und MitarbeiterInnen und bei all unseren Kollegen und Kolleginnen bundesweit, die mitgeholfen haben, dass er sich gegen eine ausgesprochen starke Konkurrenz aus den Fernhochschulen und großen Fernlehrinstituten so gut behaupten konnte (Silber gewann Frau Nadja Michels-Vogt für die Euro-FH, Gold ging an Prof. Dr. Werner Heister für die Apollon-Hochschule für Gesundheitswirtschaft – http://www.fernstudientag.de/publikums-voting/).

Ulf Rüdiger Klaus wirkt im BWI-Bau an zwei bundesweit einzigartigen Fernkursen mit:

Im Fernkurs Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute sensibilisiert er die juristisch nicht oder nur punktuell vorgebildeten Mitarbeiter in Bauunternehmen für die Problemfelder in der täglichen Abwicklung von Bauverträgen: http://www.bauakademie-west.de/33.0.html?&baw[veranstaltung]=372&cHash=2808c79caa

Im Kombi-Studium Baufachwirt vertieft er im Rahmen der Vorbereitung auf die IHK-Prüfung die aktuellen Entwicklungen im Bauvertragsrecht: http://www.bauakademie-west.de/37.0.html?&baw[veranstaltung]=361&cHash=b5991f7dd8

Mit dem 3. Platz beim Fernstudienpreis 2012 werden die Verdienste Ulf Rüdiger Klaus für die berufsbegleitende Fortbildung in der Bauwirtschaft mittels der Methode „Fernunterricht“ zu Recht gewürdigt. Darüber hinaus setzt diese Auszeichnung auch ein Zeichen, dass Blended Learning (als vom BWI-Bau präferierte Kombination von Fern- und Präsenzunterricht) ein zukunftsfähiges Qualifikationsmodell für die Mitarbeiter in Bauunternehmen ist.

Fernstudienpreis 2012 – Voten Sie für Ulf Rüdiger Klaus

6

Feb

2012

Herzlich Willkommen beim BWI-Bau-Blog! Wir starten in das Web 2.0 mit einer großen Branchenaktion: Zum Fernstudienpreis 2012 haben wir in der Kategorie „Tutor des Jahres“ den Mitautor und Mitreferenten im Fernkurs Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute – Ulf Rüdiger Klaus – nominiert. Er hat es in über 15 Jahren kraft seiner hervorragenden Fachkompetenz und vertrauensbildenden […]

ebodenmueller 13:30

BWI-Bau nominiert Ulf Rüdiger Klaus als Tutor des Jahres

BWI-Bau nominiert Ulf Rüdiger Klaus als Tutor des Jahres

Herzlich Willkommen beim BWI-Bau-Blog!

Wir starten in das Web 2.0 mit einer großen Branchenaktion: Zum Fernstudienpreis 2012 haben wir in der Kategorie „Tutor des Jahres“ den Mitautor und Mitreferenten im Fernkurs Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute – Ulf Rüdiger Klaus – nominiert. Er hat es in über 15 Jahren kraft seiner hervorragenden Fachkompetenz und vertrauensbildenden Persönlichkeit geschafft, einen eigenen Fanclub aufzubauen.

Wie er das geschafft hat, erfahren Sie unter http://www.bwi-bau.de/News-Downloads.44.0.html

Voten Sie für Ulf Rüdiger Klaus und stärken Sie mit Ihrer Stimme das E-Learning und Blended Learning mit Hilfe von Fernlernen in der Baubranche. Zum Online-Voting geht es hier:

http://www.fernstudientag.de/publikums-voting/tutor-in-des-jahres/