Es wird dringlich: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Corporate Social Responsibility in 2017

23

Dez

2016

Im Amtsblatt vom 15.11.2014 ist die EU Richtlinie zur Corporate Social Responsibility – CSR – veröffentlicht worden (RICHTLINIE 2014/95/EU). Diese wird 2017 in deutsches Recht überführt. Bisher liegt nur ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz). Dieser wurde am 28. September 2016 verabschiedet und befindet sich nun in der Diskussion. Diese neue CSR-Richtlinie soll unternehmerische Gesellschaftsverantwortung […]

ebodenmueller 21:06

Im Amtsblatt vom 15.11.2014 ist die EU Richtlinie zur Corporate Social Responsibility – CSR – veröffentlicht worden (RICHTLINIE 2014/95/EU). Diese wird 2017 in deutsches Recht überführt. Bisher liegt nur ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz). Dieser wurde am 28. September 2016 verabschiedet und befindet sich nun in der Diskussion.

Diese neue CSR-Richtlinie soll unternehmerische Gesellschaftsverantwortung europaweit gesetzlich regeln.  Spätestens nach Verabschiedung des o. g. Entwurfs ist deutlich erkennbar, dass es sich bei der CSR-Thematik nicht (mehr) um einen sog. zahnlosen Tiger handelt. Die Unternehmen werden i. d. R. über den Lagebericht reporten müssen. Die neuen Reglungen werden sich u. a. im § 289 ff HGB niederschlagen. Da der verfügbare Zeitraum zur Einführung eines entsprechenden Kontrollsystems zur Erfüllung der Berichtspflichten sehr kurz ist, sollten die Unternehmen entsprechende Projekte zur Einführung der CSR Richtlinie schon jetzt planen. Der Handlungsdruck erhöht sich zudem durch die geplanten Strafzahlungen, die je nach Unternehmensgröße 10 Mio. EUR und mehr betragen können. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR tätigen, 20 Mio. Bilanzsumme ausweisen sowie im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem stehen erst einmal Kapitalgesellschaften und Versicherungen im Fokus. Aufgrund der Diskussion um den aktuellen Gesetzesentwurf ist allerdings davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich auch auf Nicht-Kapitalgesellschaften ausgeweitet wird.

Im Gesetzesentwurf zu § 289c HGB erfolgt eine Auflistung des Inhalts der nichtfinanziellen Berichterstattung:
1)    Umweltbelange
2)    Arbeitnehmerbelange
3)    Sozialbelange
4)    Achtung der Menschenrechte
5)    Bekämpfung der Korruption

Besonders hervorzuheben sind die notwendigen Angaben zu den Lieferketten von Unternehmen. Auch wenn das Gesetz versucht, mittelbare Auswirkungen auf KMUs  zu verhindern, ist nicht auszuschließen, dass auch nicht berichtspflichtige Unternehmen Auswirkungen auf Ihre Organisation feststellen werden, und zwar in dem Moment, wenn KMU für berichtspflichtige Unternehmen tätig werden und sich dadurch eine mittelbare Berichtspflicht ergibt.

Bevor Sie ein CSR-Projekt starten, beachten Sie, dass unterschiedliche Regelwerke bereits Teile der CSR-Anforderungen umsetzen. So sieht der Nachhaltigkeitsrat z. B. durch den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) die CSR-Richtlinie als erfüllt an. Allerdings bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber final verfährt. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass Unternehmen nicht mehrfach die gleichen Daten für unterschiedliche Anforderungen erheben. Außerdem empfiehlt es sich, die erhobenen Daten nicht nur für die notwendigen Berichtspflichten zu erheben. Ggf. lassen sich auch mit nichtfinanziellen Informationen Kennzahlen und Steuerungsmechanismen etablieren (jenseits der CSR-Richtlinie).  Ein Beispiel hierzu wäre das Controlling von Reisekosten über den CO2-Ausstoß.

Auch wenn zurzeit nur ein Gesetzesentwurf vorliegt und noch keine vollständige Klarheit besteht,  unterstützen Sie gerne bei Ihren Überlegungen. Das BWI-Bau arbeitet aktuell an einem Vorschlag zur Umsetzung der CSR-Anforderung mittels IT-gestützter Systeme. Ihr Ansprechpartner: CISA Dipl.-Kfm. Sascha Wiehager, Ressortleiter IT- getützte Geschäftsprozesse / Rechnungswesen und ARGEN