60 Jahre BWI-Bau: Ihre Gewinnchance im Oktober
10
Okt
2024
Seit Januar 2024 feiern wir unser 60-jähriges Betriebsbestehen, indem wir jeden Monat eine Aktion zum Nutzen unserer Kunden ausloben. Im Oktober würdigen wir unsere Leistungssäule Information, indem wir unter all denjenigen, die im Oktober Produkte aus unserem Shop beziehen, eine Veröffentlichung gratis verlosen. Zur Auswahl stehen: Ökonomie des Bauens, Teil I: Volkswirtschaftliche Grundlagen – Der […]
Seit Januar 2024 feiern wir unser 60-jähriges Betriebsbestehen, indem wir jeden Monat eine Aktion zum Nutzen unserer Kunden ausloben.
Im Oktober würdigen wir unsere Leistungssäule Information, indem wir unter all denjenigen, die im Oktober Produkte aus unserem Shop beziehen, eine Veröffentlichung gratis verlosen.
Zur Auswahl stehen:
- Ökonomie des Bauens, Teil I: Volkswirtschaftliche Grundlagen – Der zweipolige Baumarkt
Hierbei handelt es sich um ein fundiertes Grundlagenwerk zur Ökonomie des Bauens, das die Marktmechanismen unter Berücksichtigung der bauwirtschaftlichen Besonderheiten ausführlich darstellt und ihre Unterschiede im Vergleich zur allgemeinen Volkswirtschaftslehre (Teil I) und Betriebswirtschaftslehre (Teil II) aufzeigt. Die praxisbezogene Darstellung unterstützt Unternehmen und Verbände der Bauwirtschaft bei der Optimierung ihrer strategischen Entscheidungskompetenzen. Sowohl durch den inhaltlichen Aufbau als auch durch die Einbindung des bauspezifischen Fachvokabulars werden darüber hinaus bereits Studierende und Lehrende unterstützt, die Hintergründe der Bauökonomie zu verstehen und Konsequenzen für das spätere Management von Unternehmen entlang der Wertschöpfungs-kette Bau zu ziehen.
- Bauvertragsrecht für die Praxis
Um rechtssicher und effektiv in der Baubranche agieren zu können, hat das BWI-Bau als Institut der Bauwirtschaft jetzt eine neue Arbeitshilfe herausgegeben: Die Broschüre „Bauvertragsrecht für die Praxis“ soll Baupraktikern, aber auch neu in der Branche tätig werdenden Juristen gleichermaßen helfen, ihre alltäglichen Baurechtsprobleme besser einschätzen zu können. Im Vordergrund steht das aktuell geltende Bauvertragsrecht, aber es werden auch Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten wie Architektenhonorarecht, Bauvergaberecht oder Bauprozessrecht behandelt. Mit der nun vorgelegten Veröffentlichung „Bauvertragsrecht für die Praxis“ gibt der renommierte Autor, Prof. Dr. Günter Schmeel, einen Überblick über eine Vielzahl an bauvertragsrechtlichen Sachverhalten, die bisher Gegenstand der Rechtsprechung geworden sind, und erläutert die daraus resultierende Rechtsfolge für die Praxis. Anhand eines detaillierten Stichwortverzeichnisses wird der Zugriff auf relevante Themen erleichtert, zumal dabei sowohl juristische Fachtermini als auch Begriffe aus der baupraktischen Umgangssprache berücksichtigt werden. - KLR Bau – Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung der Bauunternehmen
Die KLR Bau – Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung der Bauunternehmen stellt ein praxisorientiertes Rahmenwerk dar, aus dem die Unternehmen die für sie je nach Unternehmens- oder Projektgröße und Projektdauer geeigneten Instrumente zur Planung, Steuerung und Ergebniskontrolle von Baustellen ableiten können. Sie beschreibt die für kleine und große Unternehmen gleichermaßen geltenden, grundlegenden Kalkulationsmethoden. Die hier vorgelegte achte, vollständig überarbeitete Auflage spiegelt den Diskussionsstand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses im März 2016 wider. Demgemäß liegen den Berechnungen der Tarifstand Januar 2016 sowie die Werte der Baugeräteliste 2015 zugrunde. Entsprechend der Konzeption als Grundlagenwerk finden sich keine Literaturhinweise, lediglich für als Großzitat übernommene Abbildungen werden die Quellen angegeben. - Leitfaden für die Praxis: Kaufmännische Abwicklung von Bau-Arbeitsgemeinschaften
Der Leitfaden ermöglicht einen Einblick in die Funktionsweise einer ARGE und vermittelt nicht nur den Baukaufleuten in einer ARGE, sondern auch Quereinsteigern ein Verständnis für die buchhaltungsspezifischen Besonderheiten der Bauwirtschaft. Grundsätzlich basiert dieser Praxis-Leitfaden in Teilen auf der KLR Bau (8. Auflage 2016), dem Baukontenrahmen 2016, dem ARGE-Ergänzungsmodul zum Kontenrahmen von 2016 sowie der Baugeräteliste 2015. Im Vergleich zu dem in der BWI-Bau-Schriftenreihe „Leitfaden für die Praxis“ von 1992 bis zur Auflage im Jahr 2006 erschienenen Heft 2 „Buchhaltung, Zwischenabschluss und Schlussbilanz der Bau-Arbeitsgemeinschaften“ wurde die hier vorliegende Arbeitshilfe grundlegend neu bearbeitet und erweitert.
Dazu zählen u. a. Ausführungen zum Konzernrechnungswesen, die Berücksichtigung von Workflows sowie die Themen Steuern und Sozialkosten.
BilRUG: Wo bleiben die außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge?
25
Mrz
2016
Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz hat Deutschland eine Art IFRS-Light erhalten („Mittelstands-CFOs fürchten Bilanzierungsreform BilRUG“, in: Financemagazin vom 23.07.2015). Im Gegensatz zu den Light-Produkten der Lebensmittelbranche und ihrem Versprechen reduzierter Kalorien muss man allerdings in diesem Fall eher von schwerer Kost ausgehen, zumal das Deutsche Handelsrecht durch BilRUG nicht unbedingt transparenter wird: Durch das Spannungsfeld zwischen angelsächsischer […]
Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz hat Deutschland eine Art IFRS-Light erhalten („Mittelstands-CFOs fürchten Bilanzierungsreform BilRUG“, in: Financemagazin vom 23.07.2015). Im Gegensatz zu den Light-Produkten der Lebensmittelbranche und ihrem Versprechen reduzierter Kalorien muss man allerdings in diesem Fall eher von schwerer Kost ausgehen, zumal das Deutsche Handelsrecht durch BilRUG nicht unbedingt transparenter wird: Durch das Spannungsfeld zwischen angelsächsischer und kontinentaler Rechnungslegung ergeben sich neue anwendungstechnische Fragestellungen und ein breites Feld für wirtschaftsphilosophische Diskussionen.
Wichtig für die Baubranche sind aber ggf. die Auswirkungen des BilRUG auf die Kosten- und Leistungsrechnung.
Die bisherige Regelung zum Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge in § 277 Abs. 4 HGB wird durch das BilRUG ersatzlos gestrichen. Vielmehr ist nun eine Behandlung der außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge im Anhang vorgesehen. Um das Thema noch zu komplizieren, weichen auch die Begrifflichkeiten voneinander ab: „außergewöhnlich“ (neu; dieser Begriff ist enger auszulegen) und „außerordentlich“ (bisheriger Begriff).
Aber nicht nur in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern auch in der Kosten- und Leistungsrechnung gibt es die Bezeichnung „außerordentlich“ in der Abgrenzung zu „normal“ sowie „betriebsbedingt“ und „betriebsfremd“.
BWI-Bau-seitig und in Abstimmung mit Hochschulvertretern empfehlen wir eine pragmatische Vorgehensweise. Da die Kosten- und Leistungsrechnung nur dem lex specialis der Unternehmen verpflichtet ist, zählt hier nicht der steuerliche Subventionsgedanke, sondern nur die Kommunikationsbelange des Unternehmens. Das heißt, durch das BilRUG ändert sich erst einmal nichts. Die Herstellkosten bleiben gleich. Die Deckungsbeiträge bleiben unverändert. Auch in der 8. Auflage der KLR Bau, die im Herbst 2016 erscheint, werden die außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge weiterhin in der Kosten- und Leistungsrechnung ausgewiesen, damit derjahresübergreifende Vergleich der normalen Geschäftstätigkeit weiterhin transparent bleibt. Das BWI-Bau bietet darüber hinaus am 21. April 2016 ein Seminar zur Baubilanz an, bei dem auch auf das neue BilRUG eingegangen wird.
Leistungsbewertungen sind ebenfalls nicht betroffen. Auch im neuen Baukontenrahmen werden weiterhin außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen betrachtet. Lediglich in der GuV werden diese Positionen nicht mehr erscheinen. Aber: Die Herstellungskosten können durch die Neureglung ebenso betroffen sein wie die Anschaffungskosten (Schaffer GbR: BilRUG 2015 – Sonderrundschreiben).
Probleme treten erst dann auf, wenn die Rechenwerke vereinheitlicht werden. Insofern hilft also leider auch das BilRUG nicht dabei, den Aufwand der Unternehmer im Berichtswesen zu reduzieren, wenn sich bereits die Kostenrechnung an den HGB-Regelungen orientieren soll.
Generell weisen wir darauf hin, dass im Zusammenhang mit den GOBD unbedingt immer ein steuerlich kompetenter Berater hinzugezogen werden sollte.